Vergiftungsnotruf: 01/406 43 43 Kurzwahl: * 0495
Meldeblatt Vergiftungsfall
Laut Schr. v. 5.1.2006 (BMLFUW-UW.1.2.2/0160-V/2/2005, Lebensministerium) besteht Meldepflicht für Vergiftungsfälle. Unter den im §7 Abs.1 der Giftinformations-Verordnung (BGBl.II Nr. 289/2005) angeführten Stoffe und Zubereitungen sind jene zu verstehen, die in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes fallen.
Dabei handelt es sich vorwiegend um Wasch- u. Reinigungsmittel, Heimwerkerprodukte, Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und Hygienprodukte.
Nicht in diesen Geltungsbereich fallen Abfälle und Altöle, Arzneimittel, Lebensmittel, Verzehrprodukte und kosmetische Mittel, Wein und Obstwein, Tabakerzeugnisse und Suchtgifte. - Dafür besteht keine Meldepflicht.
Für die Dokumentation der Vergiftungsfälle wären Meldungen hilfreich, wo es sich um Medikamentenintoxikationen in suizidaler Absicht oder um Einnahme von Medikamenten in Kombination mit anderen Stoffen handelt.
Liste der im Haus vorrätigen Antidota, Stand: Februar 2007